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Hautkrebsprävention
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31.01.2024

Abenteuer Solarium: Von Gesetzen und deren Missachtung

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Die ersten Solariengeräte sind bereits seit den 1980er Jahren auf dem Markt zu finden. Der genaue Zusammenhang zwischen UV-Strahlung und Hautkrebs war zu dieser Zeit kaum bekannt. Es war auch die Zeit, in der das Verreisen für immer mehr Teile der Bevölkerung erschwinglich wurde. Gebräunte Haut wurde zum Symbol für Schönheit und Gesundheit. Die schnelle Bräune aus dem Solarium wurde insbesondere für Frauen immer beliebter, um das ganze Jahr über in bronzener Schönheit zu erstrahlen. Spätestens seit den frühen 2000er Jahren ist aber sonnenklar: UV-Strahlung ist die Hauptursache für die Entstehung von Hautkrebs. Weitere Folgen für den Körper sind ein geschwächtes Immunsystem, Augenschäden und vorzeitige Hautalterung. Zum Schutz der Bevölkerung vor der künstlichen UV-Strahlung traten deshalb in den Jahren 2009 und 2012 weitreichende gesetzliche Bestimmungen für Solarienbetriebe in Kraft. Diese bedeuten aber nicht automatische mehr Sicherheit. Ziel ist es vor allem, die Gefahren der Solariennutzung transparent zu machen, die Bestrahlungsstärke und -dauer einzuschränken sowie Minderjährige von der Solariennutzung auszuschließen und Risikogruppen explizit davon abzuraten. Bisherige Erfahrungen zeigen jedoch, dass bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften noch viel Luft nach oben ist.

Für Minderjährige ist die Nutzung verboten

Am 4. August 2009 trat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) in Kraft. Es nimmt, wie es der Name schon sagt, die Gefahren der „nichtionisierenden Strahlung" in den Fokus, zu der auch die ultraviolette (UV-) Strahlung zählt. Solarienbetreibenden ist es seitdem strengstens untersagt, Minderjährigen die Nutzung von Solarien zu ermöglichen. In Artikel 1, § 4 des Gesetzes heißt es: "Die Benutzung von Anlagen (...) zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

Solarien werden durch dieses Gesetz zudem eindeutig dem kosmetischen Betrieb zugeordnet. Das heißt, Sonnenstudios dürfen keine „therapeutischen" Angebote jeglicher Art unterbreiten.

Damit ist auch die „Behandlung" von Hauterkrankungen, wie etwa der Schuppenflechte, auf der Sonnenbank ein für allemal passée.

Die UV-Schutz-Verordnung - Ein Versuch die Betriebe zu bändigen

Auf Grundlage des NiSG trat im November 2012 dann die UV-Schutz-Verordnung (UVSV) in Kraft. Sie verpflichtet Betreiber:innen von Solariengeräten zum Angebot von Verbraucherinformation, -aufklärung und Beratung über die Risiken der Anwendung von UV-Strahlung, um eine eigenverantwortliche Entscheidung über das ob, den Umfang, die Dauer sowie die Häufigkeit zu gewährleisten. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Nutzer:innen sollen zu ihrem Hauttyp und Hautkrebsrisiko fachkundig beraten werden und einen individuellen Bestrahlungsplan erhalten. Dazu muss speziell ausgebildetes Personal ständig vor Ort sein. Menschen mit Hauttyp I und II etwa sollte konsequent von einer Nutzung abgeraten werden. Damit nicht genug, auch die Geräte, die Kabinen und der Geschäftsraum sind mit gut sicht- und lesbaren Warnhinweisen, Anleitungen und Gesundheitsinformationen auszustatten.

Übrigens: Die in der UVSV festgelegten Grenzwerte für die Bestrahlung in Solarien entspricht der Strahlenintensität der Äquatorsonne mittags um 12 Uhr bei wolkenlosem Himmel und damit einem UV-Index von 12. Ungefährlich geht anders!

Gut „gebraten" statt gut beraten

So wie Zigaretten durch Warnhinweise auf ihrer Verpackung nicht gesünder werden, bleibt auch die UV-Strahlung in Solarien weiterhin gesundheitsschädlich. Gesetzliche Regulierungen können jedoch die Rahmenbedingungen der Nutzung festlegen und somit zumindest das Gesundheitsrisiko bewusst machen. Wenigstens, so lange sie eingehalten werden.

Studien und behördliche Aussagen weisen jedoch darauf hin, dass dies oft leider nicht der Fall ist.

Einer bevölkerungsrepräsentativen Studie zur Folge konnten im Jahr 2018 etwa 140.000 Minderjährige ungehindert ein Solarium benutzen. Auch das vorgeschriebene Angebot einer Beratung findet zu häufig nicht statt:

  • 41,5 Prozent der Nutzer:innen wurde bislang noch nie eine vorgeschriebene Hauttyp-Beratung angeboten.
  • 64 Prozent der Befragten gaben an, noch nie von ihrem Solarienpersonal einen individuell auf ihren Hauttyp abgestimmten Bestrahlungsplan erhalten zu haben

Wir haben die Behörden, die für den Vollzug der Solariengesetzte zuständig sind mit diesen Ergebnissen konfrontiert und um Erfahrungsberichte gebeten. Sie bestätigen diese Ergebnisse und fügen noch weitere Mängel hinzu:

  • Oft fehlen vorgeschriebene Informations- und Warnaushänge
  • Die Beratung findet, wenn sie stattfindet, häufig fachlich nicht korrekt statt
  • In vielen Fällen ist kein Fachpersonal vor Ort, obwohl dies gesetzlich vorgesehen ist

Wenngleich als Ahndung von Verstößen durchaus die Möglichkeit bestünde, hohe Bußgelder zu verhängen, werde nur in den seltensten Fällen und in geringer Höhe darauf zurückgegriffen.

Nur die Spitze des Eisbergs

Wahrscheinlich wird ein Großteil der Verstöße gar nicht festgestellt. Die Überprüfung von Solarienbetrieben obliegt den einzelnen Bundesländern und findet daher nicht standardisiert statt. Eine weitere Hürde, zumindest was die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften betrifft, ergibt sich aus einer Branchenverschiebung. Längst sind es nicht mehr nur die klassischen Sonnenstudios, in denen Solariengeräte zu finden sind. Etwa die Hälfte der gesamten Sonnenbanknutzung findet heutzutage in Schwimmbädern, Hotels, Spas, Fitnessstudios sowie in Beauty- und Friseursalons statt, ohne dass dort eine spezifische Meldepflicht für die Geräte besteht. Dies macht es den Vollzugsbehörden schwer, die Betriebe für eine Überprüfung ausfindig zu machen. Hinzu kommt ein Schlupfloch in der UV-Schutz-Verordnung: Die Kleingerätelösung nach Paragraph 4 , Abs. 2. Dieser Teil der UVSV entbindet Betriebe mit bis zu zwei Geräten von der Pflicht, ausgebildetes Fachpersonal für die Beratung vorzuhalten.

Wer jetzt den Eindruck hat, dass Solarienbetriebe nach wie vor machen können was sie wollen und keinen interessiert´s: Den Eindruck haben wir auch. Noch spannender wird es bei einem genaueren Blick auf die allgemeinen Kommunikations- und Werbestrategien der Solariumbranche anschaut. Das machen wir in unserem nächsten Blogbeitrag. In unserem letzten Beitrag haben wir uns die Gesundheitsrisiken der Solariennumnutzung näher angeschaut.


Kampagne #vollverstrahlt

Haben wir Ihr Interesse für das Thema Solarien geweckt? Dann schauen Sie mal auf unserem Instagram-Kanal vorbei. Von Januar bis Mai läuft unsere Kampagne #vollverstrahlt zu den Themen Gefährlichkeit, UV-Schutz-Verordnung und zwielichtige Werbeversprechen der Solariumbranche. Gemeinsam mit der Deutschen Krebshilfe posten wir jede Woche einen spannenden Beitrag.

Autorinnen:

Henriette Bunde ist Pressereferentin der ADP
E-Mail: ed.vepda@ednub

Yvonne de Buhr ist die stellv. Vorsitzende der
ADP und verantwortlich für die Themen Solarium und Hautkrebs-Screening.
E-Mail: ed.vepda@rhubed