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Gesetzeslage

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) und UV-Schutz-Verordnung (UVSV)

Um die deutsche Bevölkerung in einem gewissen Maße vor der krebserregenden UV-Strahlung durch Solarien zu schützen, werden Solarien gesetzlich reguliert – durch das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und die UV-Schutz-Verordnung (UVSV). Die enthaltenen Vorschriften und Regelungen werden jedoch derzeit in Deutschland nur ungenügend umgesetzt. Selbst ein Einhalten der gesetzlichen Vorgaben garantiert jedoch nicht die gesundheitlich unbedenkliche Nutzung von Solarien.

Am 4. August 2009 trat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) in Kraft. Seitdem ist es Solarienbetreiber*innen strengstens untersagt, Minderjährigen die Nutzung von Solarien zu ermöglichen. In Artikel 1, § 4 des Gesetzes heißt es: "Die Benutzung von Anlagen (...) zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden."

Weiterhin ist seit November 2012 die UV-Schutz-Verordnung rechtskräftig. Sie verpflichtet Betreiber*innen zur Verbraucherinformation, -aufklärung und Beratung über die Risiken der Anwendung von UV-Strahlung, um eine eigenverantwortliche Verbraucher*innenentscheidung über das Ob, den Umfang, die Dauer sowie die Häufigkeit zu gewährleisten. Die Vorschriften der Verordnung gelten für alle Solarienbetreiber*innen; bei Verstößen drohen Bußgelder. Nutzer*innen müssen zu ihrem Hauttyp und Hautkrebsrisiko fachkundig beraten werden und erhalten einen individuellen Bestrahlungsplan. Dazu muss speziell ausgebildetes Personal vor Ort sein. Menschen mit Hauttyp I und II etwa sollte von einer Nutzung abgeraten werden.

Solariengeräte dürfen eine Strahlungsintensität von maximal 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht mehr überschreiten. Achtung: Dieser Wert entspricht trotzdem noch der Strahlenintensität der Äquatorsonne mittags um 12 Uhr bei wolkenlosem Himmel, also einem UV-Index von 12.


 

Unzureichende Gesetzeseinhaltung

Im Rahmen der Befragung des Nationalen Krebshilfe-Monitorings (NCAM) zur Solariennutzung zeigt sich, dass viele Gesetzesvorschriften derzeit nur ungenügend eingehalten werden:
• Etwa 140.000 Minderjährige konnten 2018 trotz Verbot ein Solarium nutzen (Näheres zu den Nutzungsdaten hier).
• Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung weist Defizite auf:

 

Abbildung: Verstöße von Solarienbetrieben in der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung

Quelle: Nationales Krebshilfe-Monitoring 2015

Als ein Grund, warum sich Solarienbetriebe oft nicht an die Vorschriften halten, kann die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften genannt werden. Die UV-Schutz-Verordnung schreibt die Betreuung durch zertifiziertes Fachpersonal vor, doch Daten der Ausbildungsinstitutionen weisen darauf hin, dass sich nur circa 9% der Beschäftigten in Solarienbetrieben zu den Lehrgängen angemeldet haben. Zudem gibt es deutschlandweit nur drei für diese Aus- und Weiterbildung zertifizierte Ausbildungsinstitute. Hinzu kommt, dass die Ausbildung nicht standardisiert ist. Somit kann vielerorts kein Fachpersonal vor Ort sein, um die gesetzlichen Regelungen umzusetzen.

Darüber hinaus mangelt es aus verschiedensten Gründen an Kontrollen der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Sanktionierung bei entdeckten Verstößen. Als ein Grund dafür kann die Branchenverschiebung genannt werden: Solariengeräte sind heutzutage auch in Schwimmbädern, Hotels, Saunen, Fitnessstudios sowie in Beauty- und Friseursalons zu finden, ohne dass eine spezifische Meldepflicht für die Geräte besteht. Den Behörden ist somit gar nicht bekannt in welchen dieser Einrichtungen überhaupt Solariengeräte stehen, so dass diese Betriebe selten bis gar nicht überprüft werden.


 

Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Produktsicherheitsgesetz)

UV-emittierende Geräte wie Solarien fallen in den Anwendungsbereich der europäischen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU („Low Voltage Directive", LVD). Sie regelt das Inverkehrbringen von Elektrogeräten mit einer bestimmten Nennspannung und enthält grundlegende Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Im deutschen Recht wird die europäische Niederspannungsrichtlinie durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt, genauer durch die Verordnung über elektrische Betriebsmittel.

Nach §3 dieser Verordnung „[dürfen] [e]lektrische Betriebsmittel nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden."

Auf EU-Ebene gab es dazu verschiedene wissenschaftliche Stellungnahmen, beispielsweise durch das Scientific Committee on Health, Environmental and Emerging Risks (SCHEER), SCHEER-Opinion von 2014. Internationale Wissenschaftler*innen stellten fest, dass es keinen Schwellenwert für eine gesundheitlich ungefährliche Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten jeglicher Art gibt.